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Information = Vorsprung
Top-Arbeit verlangt eine Top-Information. Information über aktuelle Änderungen am Markt, in der Gesetzeslage, udgl. Wir bieten Ihnen hier einen Informations-Pool der für Sie regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird. Für Detailfragen sind wir selbstverständlich gerne für Sie da.
Tel. 01/514 50 - 2009, sanitaer@wkw.at
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AKTUELLES:
Umsetzung der ÖVGW-Richtlinie G1, Ausgabe November 2009
Mit November 2009 wurde die neue ÖVGW-Richtlinie G1 „Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen“ von der ÖVGW herausgegeben.
Auf Grund des Wiener Gasgesetzes und des NÖ-Gassicherheitsgesetzes wäre eine Umsetzung der ÖVGW-Richtlinie G1, Ausgabe November 2009 mit sofortiger Wirkung möglich.
Aus Sicht der Innung und der Wien Energie Gasnetz sind für eine ordnungsgemäße Umsetzung bzw. Anwendung der Richtlinie – im Sinne aller involvierten Personen – entsprechende Schulungen bzw. Informationen erforderlich. Daher erfolgt die Umsetzung der neuen ÖVGW-Richtlinie G1 im Versorgungsgebiet der Wien Energie Gasnetz GmbH einheitlich mit 1. Februar 2010.
Das Versorgungsgebiet der Wien Energie Gasnetz GmbH umfasst:
Wien, Schwechat, Gerasdorf, Groß Enzersdorf, Lang Enzersdorf, Rutzendorf, Franzensdorf, Breitenfurt, Guntramsdorf, Hennersdorf, Kaltenleutgeben, Maria Enzersdorf, Mödling, Traiskirchen (Möllersdorf, Wienerdorf), Vösendorf, Wiener Neudorf und Purkersdorf
Dies bedeutet, dass bis zum 31. Jänner 2010 Gasanlagen entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G1/Teil 1, 3 und 4, Ausgabe Oktober 2005 und ÖVGW-Richtlinie G1/Teil 2, Ausgabe Juli 2003 herzustellen sind.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung von Gasgeräten möchten wir nochmals in Erinnerung rufen, dass hinsichtlich der immer dichter werdenden Gebäudehüllen, auf die Wahl der Gasgeräte besonders Rücksicht genommen werden muss. Daher ist bei der Auswahl folgende Reihenfolge zu beachten:
- Gasgerät mit geschlossenem Verbrennungsraum – Bauarten C
- Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum – Bauarten B2
- Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum – Bauarten B11
Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftzuführung:
Mit 1. Jänner 2010 ist bei der Montage von Neugeräten der Bauarten B die ausreichende Verbrennungsluftzuführung gemäß G12 nachzuweisen.
In Wien erfolgt dies durch den zuständigen Rauchfangkehrer im Zuge der Erstellung des End-Kaminbefundes. Dem End-Kaminbefund wird das positive Messprotokoll gemäß ÖVGW-G12 beigelegt und vom Rauchfangkehrer an Wien Energie Gasnetz übermittelt.
In Niederösterreich wird mit der Einreichung des §11 Abnahmebefundes gemäß dem NÖ-Gassicherheitsgesetzes von der ausführenden Installationsfirma die ordnungsgemäße Ausführung der Gasanlage und das Vorhandensein aller zusätzlich erforderlichen Befunde – somit auch die eines positiven ÖVGW-G12-Protokolles – bestätigt.
Auf der Marktpartner-Homepage www.we-netzpartner.at finden Sie unter dem Hauptmenü „Info/Services“ und dem Untermenü „Richtlinien, Normen, Gesetze“ unter der Rubrik „ÖVGW-Richtlinien Gas zwei neue ÖVGW-Richtlinien.
- ÖVGW-Richtlinie G1, Ausgabe November 2009 „Technische Richtlinie für Errichtung und Änderung von Niederdruck-Gasanlagen“
- ÖVGW-Richtlinie G12, Ausgabe November 2009 „Messverfahren für Verbrennungsluftzuführung“
WICHTIGER Hinweis:
Da die ÖVGW-Richtlinie G1, Ausgabe November 2009 – nach Rücksprache mit den zuständigen Wiener Magistratsabteilungen - erst nach Durchführung der erforderlichen internen und externen Schulungen mit 1. Februar 2010 umgesetzt wird, finden Sie derzeit sowohl die bestehende und geltende ÖVGW-Richtlinie G1, als auch die neue ab Februar 2010 geltende Richtlinie G1 auf der Marktpartnerhomepage von Wien Energie Gasnetz.
Wiener Wasserversorgungsgesetz neu seit 2. April 2009
Das Wiener Wasserversorgungsgesetz aus dem Jahr 1960 wurde in einigen Punkten geändert. Besonders wichtig: Es gibt keine Durchführungsverordnung mehr! Es wird auf den Stand der Technik und die entsprechenden Ö-Normen bei der Errichtung verwiesen. Gerne können Sie das neue Gesetz als PDF in der Innungsgeschäftsstelle anfordern.
Hier die wichtigsten Informationen/Änderungen:
§ 6. Anschlussabgabe: Die Pauschale wird vom Gemeinderat beschlossen (voraussichtlich Juni 2009)
§ 8. Anschlussleitung: Künftig gelten auch Feuerlöschleitungen als Anschlussleitung und werden mit Wasserzählern ausgestattet.
§ 12 (3). Die Verbrauchsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten.
§12 (3) Die Verbrauchsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Im Sinne dieses Gesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Ent-wicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktions-tüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind entsprechend vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-weisen, unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens, sowie die ÖNORM B 2531-1, die ÖNORMen EN 805, 806/1, 806/2, 806/3 und 1717 oder an ihre Stelle tretende Normen heranzuziehen. Die verwendeten Rohre, ihre Verlegung und Verbindung, die Armaturen, die Ausstattung der angeschlossenen Geräte, die Absperrvorrichtungen, die Warmwasser-versorgungsanlagen, Feuerlöscheinrichtungen, Wasser-behälter und Drucksteigerungsanlagen müssen die Betriebssicherheit gewährleisten und dürfen das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährden.